Gesetzentwurf Helling-Plahr verfassungs-widrig
PRESSEMITTEILUNG:
Ein liberales Gesetz im liberalen Sinne hatte Katrin Helling-Plahr MdB angekündigt. Vorschläge eines liberalen Sterbehilfegesetzes hatte es auch in der Schweiz gegeben. Nach langjährigen Diskussionen setzte sich dort die Erkenntnis durch: Am liberalsten und effektivsten schützt man das Selbstbestimmungsrecht am Lebensende, wenn man Sterbehilfevereine im Rahmen der geltenden Rechtslage arbeiten lässt.
Nach dem Urteil des BVerfG hat jedermann in Deutschland ein Grundrecht auf selbstbestimmte Lebensbeendigung – ebenso wie Richard Gärtner in von Schirachs Theaterstück „Gott“.
Prof. Dr. Bernd Hecker, Tübinger Strafrechtler und Co-Autor des neu erschienenen Handbuchs der Sterbehilfe, kommentiert den Gesetzentwurf Helling-Plahr:
„Die Regelung des § 6 Abs. 3 beschränkt in unverhältnismässiger Weise die Tätigkeit von Ster- behilfevereinen, da auch die mit ihnen zusammenarbeitenden Ärzte nur bei Vorlage einer Beratungs-Bescheinigung ein Arzneimittel zum Zwecke der Selbsttötung verschreiben dürfen. Durch den staatlichen Beratungszwang werden Sterbewillige einem Rechtfertigungsdruck ausgesetzt, der mit ihrem Grundrecht auf selbstbestimmte Lebensbeendigung unvereinbar ist (Kusch/Hecker: Handbuch der Sterbehilfe, 2. Aufl., S. 90-92, 195).“
Von Zürich aus hilft unser Verein seinen Mitgliedern beim Suizid in Deutschland. Nicht ohne Grund haben wir unser Domizil in der Schweiz. Dort wird das Recht auf Selbstbestimmung seit über 30 Jahren durch Sterbehilfevereine unterstützt – ohne ein „liberales“ Sterbehilfegesetz.